Artikel 5 und der Chilling Effect
Was darf Kunst, was darf sie nicht?
Und was passiert, wenn das nicht mehr so ganz klar ist?
Kunstfreiheit ist dieses Jahr mal wieder in aller Munde. Nicht zuletzt durch die kurzfristige Absage von Danger Dan’s Auftritt in „Die Anstalt“ im ZDF ging es in der öffentlichen Diskussion heiß her. Es ging um die Frage, ob die Absage eines Auftritts im öffentlich-rechtlichen Fernsehen bereits ein Eingriff in die Kunstfreiheit sei, selbst wenn der Inhalt selbst nicht verboten wurde und weiterhin verfügbar ist. Aufgeführt werden sollte ein Song mit einer Anleitung zum Widerstand gegen Rechtsextremismus. Das ZDF hatte Bedenken wegen einer impliziten Aufforderung zu Gewalt, auch nachzulesen hier. Während die Absage juristisch und moralisch unterschiedlich bewertet wurde, ist eins sicher: Es ist ein Paradebeispiel für das Thema, mit dem ich mich in meinem aktuellen Bild auseinandersetze: den Chilling Effect.
Eine kurze Geschichte der Kunstfreiheit
Aber lasst uns vorn anfangen. Was ist eigentlich Kunstfreiheit und seit wann gibt es sie? Heute ist die Kunstfreiheit ein im Grundgesetz der BRD verankertes Recht auf freien künstlerischen Ausdruck. Gemeinsam mit anderen Freiheiten wurde sie 1949 im Grundgesetz festgehalten:
Grundgesetz – Artikel 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Wie so vieles, mit dem wir aufgewachsen sind, erscheint uns die Kunstfreiheit selbstverständlich und dabei ist sie geschichtlich gesehen gar nicht so alt. International gab es erste Tendenzen und Gesetze gegen die staatliche Kontrolle von künstlerischer Arbeit etwa ab dem 17./18. Jahrhundert. In Deutschland wurde sie als Grundrecht erstmals 1919 in die Verfassung aufgenommen. Und war schon 1933 wieder obsolet, als Kunst und Kultur während der Zeit des Nationalsozialismus stark eingeschränkt wurden: Alle Kulturschaffenden mussten damals Mitglied der ‚Reichskulturkammer‘ sein, die inhaltlich stark lenkte. Ein Ausschluss kam einem Berufsverbot gleich. Nicht konforme und jüdische Autor:innen und Künstler:innen wurden diffamiert (oder schlimmeres), viele flüchteten ins Exil.
Im Grundgesetz der BRD wurde die Kunstfreiheit 1949 dann in bereits erwähntem Artikel festgeschrieben. In der DDR-Verfassung von 1949 gab es zwar mit Artikel 34 formal ein ebensolches Gesetz, dieses jedoch nur auf dem Papier – in der Praxis wurden kritische Positionen nicht gezeigt. In der Folge strich man sie 1968 sogar ganz aus der DDR-Verfassung.
Quellen zur Geschichte:
Die Frage
Seit Jahren beschäftigt mich die Frage nach einem freiem künstlerischen Ausdruck, vor allem im digitalen Kontext. Nicht nur für mich selbst, sondern generell frage ich, wie wir uns authentisch ausdrücken können, ohne uns selbst zu gefährden. Wieviel zeigen wir von uns – freiwillig und unfreiwillig? Künstler:innen führen oft ein semi-öffentliches Leben. Es ist Teil des Kunstschaffens, dass man die eigene Persönlichkeit einbringt, Haltung zeigt und gesehen wird.
In meiner Auseinandersetzung mit diesem Thema bin ich unter anderem über den Chilling Effect gestolpert. Er beschreibt, was passiert, wenn sich Menschen überwacht fühlen: Sie schränken sich selbst ein und passen sich äußerlich der Mehrheitsmeinung an. Das bedeutet, dass vom Mainstream abweichende Meinungen seltener geäußert werden, dass kritische Berichte seltener publiziert werden, dass kontroverse Positionen seltener künstlerisch umgesetzt werden.
Während einerseits gesundes Misstrauen und der Schutz der eigenen Informationen vor allem online mehr als sinnvoll sind, müssen wir andererseits aufpassen, dass wir nicht der Selbstzensur verfallen, sondern uns selbst treu bleiben.
Die Ausschreibung
Anfang des Jahres gab es dann eine Ausschreibung des BBK Frankfurts. Thema: Das Grundgesetz. Wir waren aufgefordert, Konzepte einzureichen, die sich jeweils mit einem Artikel des Grundgesetzes auseinandersetzen und zeigen, was passiert, wenn die darin garantierten Rechte eingeschränkt werden.
Und ich bin stolz, verkünden zu können, dass mein Beitrag zu Artikel 5 von der Fachjury ausgesucht wurde und ich so ausgerechnet das Bild zum Thema Meinungs- und Kunstfreiheit beisteuern durfte!
Das Konzept

Folgendes Konzept habe ich eingereicht und umgesetzt:
In meinem Bild setze ich mich mit der Frage auseinander, was geschieht, wenn die in Artikel 5 garantierten Freiheiten schrittweise untergraben werden. Einschränkungen beginnen selten offen oder total. Häufig entstehen sie durch vage formulierte oder zu weit gefasste Gesetze, durch unklare Grenzen und willkürlich wirkende Verbote. Die Folge ist Abschreckung. Dieser Mechanismus wird als Chilling Effect bezeichnet. Aus Angst vor Sanktionen, rechtlichen Konsequenzen oder gesellschaftlichen Nachteilen beginnen Menschen, sich selbst zu zensieren. Ausdruck wird zurückgehalten, bevor er überhaupt entsteht. Nicht das Verbot legt die Kultur lahm, sondern die Unsicherheit darüber, was noch erlaubt ist. Der Bildverlauf macht den Übergang von einer freien, pulsierenden Kultur hin zu Monotonie und diesem 'eingefrorenen' Stillstand sichtbar.
Und hier schließt sich der Kreis: Selbst falls man die Position vertritt, die Absage Danger Dans beim ZDF sei aus redaktioneller Sicht nachvollziehbar, so sind die Folgen nicht abschätzbar. Künstler:innen könnten zu der Einschätzung kommen, dass es in der heutigen Zeit sicherer ist, in ihren Werken mehr Vorsicht bei politischen Aussagen an den Tag zu legen oder sie irgendwann ganz zu unterlassen. Das ist auf persönlicher Ebene verständlich, aber auf gesellschaftlicher gefährlich. Denn ganz unabhängig von der Bewertung dieses Falls ist klar: Wir brauchen kritische Auseinandersetzungen auf inhaltlicher ebenso wie auf künstlerischer Ebene – gerade in diesen politisch schwierigen Zeiten. Darum ist es mir umso wichtiger, mich mit diesem Bild an der Ausstellung zu beteiligen.
Die Ausarbeitung
Die Ausschreibung enthielt die Vorgabe, die Idee auf einer 80x80 cm Leinwand umzusetzen. Für mich kein Problem, da ich sowieso gern auf diesem Format arbeite. Das Konzept selbst änderte sich während der Ausarbeitung kaum, da ich von Anfang an eine recht klare Vision des Ergebnisses hatte.

Die größte Herausforderung im Prozess war daher, das ‚Einfrieren‘ überzeugend zu malen. Ob mir das gelungen ist? Seht doch selbst, wenn ich das Bild bei der Vernissage zum ersten Mal präsentiere!
Vernissage
18.09.26 ab 19 Uhr
Ich werde selbstverständlich anwesend sein und euren Fragen Rede und Antwort stehen.
Ausstellung
19.09.–01.11.26, Do-So 15-18 Uhr
GRUNDRECHTE – Künstlerische Positionen zu den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes.
Eine Ausstellung im Rahmen des "WORLD DESIGN CAPITAL" Frankfurt 2026- Projekts "DEMOCRACY – THE ARTS CORNER".


Mehr dazu: World Design Capital | The Arts Corner – BBK Frankfurt
P.S. Werft auch mal einen Blick auf die restlichen Termine – es steht eine Messe, ein Kunstmarkt und (ganz frisch!) die Beteiligung an einer weiteren Ausstellung an. Mit einem ganz neuen Bild. Mehr dazu demnächst!




Kommentare